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   OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19   

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OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19 (https://dejure.org/2021,12500)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.05.2021 - 11 LA 351/19 (https://dejure.org/2021,12500)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Mai 2021 - 11 LA 351/19 (https://dejure.org/2021,12500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 108 Abs 1 S 1 VwGO; § 124 Abs 1 Nr 1 VwGO; § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO; § 18 Abs 5 S 4 ZensG 2011; § 39 Abs 1 VwVfG; § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 ZensG 2011; § 28 Abs 2 GG
    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; Gemeinde; grundsätzliche Bedeutung; Kommune; Melderegister; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Register; Schutznormtheorie; Standardfehler; Statistik; Volkszählung; Zensus 2011

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13

    Zensusklage Bremerhaven - Einfacher relativer Standardfehler; Einwohnerzahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19
    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hieraus der - häufig als "Rückspielverbot" bezeichnete - Schluss gezogen worden, dass Überprüfungen eines Volkszählungsergebnisses in Rechtsbehelfsverfahren, die auf einen solchen Abgleich hinauslaufen würden, ebenfalls unzulässig sind (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 40; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 37; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2015 - 12 L 450/15 -, juris, Rn. 15).

    Diese Regelung soll dem bereits oben erwähnten Umstand Rechnung tragen, dass jede statistische Erhebung, d.h. sowohl Stichprobenerhebungen als auch Vollerhebungen, Messfehler in Form von systematischen und zufälligen Fehlern aufweisen (siehe BT-Drucks. 16/12219, S. 31; vgl. auch: VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 57).

    Aber auch unabhängig davon ergibt die zur Ermittlung eines drittschützenden Charakters einer Norm anhand des Wortlauts, der Historie sowie der Systematik vorzunehmende Auslegung (vgl. dazu obige Ausführungen) von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011, dass es sich bei dem in dieser Vorschrift enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; siehe auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der insofern von einem "Qualitätsziel" spricht).

    Insofern ist die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltene Vorgabe bereits dann erfüllt, wenn vor der Durchführung des Zensus 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einhaltung des gesetzlich festgelegten Standardfehlers auszugehen gewesen ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84 ff.).

    Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers im Fall einer möglichen Abweichung des tatsächlichen Standardfehlers vom angestrebten Standardfehler eine erneute Datenerhebung durchgeführt werden sollte (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63), oder auf die auf Basis der Volkszählung 1987 fortgeschriebenen Zahlen zurückgegriffen werden sollte (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 81).

    Wie in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 ausgeführt, bedeutet der einfache relative Standardfehler von 0, 5 %, dass mit einer Sicherheit von 95 % der Unterschied zwischen der festgestellten und der tatsächlichen (aber unbekannten) Einwohnerzahl maximal 1 % der Registerbevölkerung einer Kommune beträgt (BT-Drucks. 16/12219, S. 31; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 59).

  • VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16

    Klage gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl einer Kommune im Rahmen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19
    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 69).

    Insofern liegt es in der Natur der Sache, dass die Berücksichtigung von mehreren verschiedenen Quellen zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn ausschließlich eine einzige Quelle - etwa das Melderegister - herangezogen wird (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 120).

    Gefordert werden kann somit nur das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit im Sinne einer realitätsnahen Ermittlung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 166 f.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 96).

    Aber auch unabhängig davon ergibt die zur Ermittlung eines drittschützenden Charakters einer Norm anhand des Wortlauts, der Historie sowie der Systematik vorzunehmende Auslegung (vgl. dazu obige Ausführungen) von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011, dass es sich bei dem in dieser Vorschrift enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; siehe auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der insofern von einem "Qualitätsziel" spricht).

    Insofern ist die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltene Vorgabe bereits dann erfüllt, wenn vor der Durchführung des Zensus 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einhaltung des gesetzlich festgelegten Standardfehlers auszugehen gewesen ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84 ff.).

  • VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149

    Zensus-Klage der Stadt Amberg bleibt ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19
    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 69).

    Für dieses Normverständnis spricht im Hinblick auf den Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 auch, dass dort auf eine "angestrebte Genauigkeit" abgestellt wird (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 293).

    Soweit die Klägerin zur Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg (Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 312) zitiert, lässt sich daraus für den hier vorliegenden Fall keine konkret formulierte, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage entnehmen.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19
    Zu den verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger gehört es, dass die der Identifizierung der befragten Personen dienenden Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht und bis zu diesem Zeitpunkt Namen und Anschrift von den übrigen Angaben getrennt und unter besonderem Verschluss gehalten werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, juris, Rn. 163).

    Darüber hinaus stellt eine Übermittlung weder anonymisierter noch statistisch aufbereiteter, also noch personenbezogener Daten zum Zwecke des Verwaltungsvollzugs nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, a.a.O., juris, Rn. 201 ff.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil das damalige Volkszählungsgesetz u.a. deshalb als verfassungswidrig eingestuft, weil dieses Gesetz einen Abgleich der in der Volkszählung ermittelten Daten mit denjenigen der Melderegister vorsah und dieser Abgleich einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellte (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, a.a.O., juris, Rn. 201 ff.).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19
    Dies wird wiederum bejaht, wenn die Norm nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit dient, sondern zumindest auch eine subjektiv-rechtliche Komponenten enthält, die den Schutz individueller, einem bestimmten und abgrenzbaren Personenkreis zuzuordnender Rechte bezweckt, was anhand einer Auslegung des Wortlauts, der Historie sowie der Systematik der betroffenen Norm zu ermitteln ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, juris, Rn. 26; dasselbe, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11/15 -, BVerwGE 156, 180, juris, Rn. 27; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 42, Rn. 152a; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42, Rn. 386 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15

    Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19
    Dies wird wiederum bejaht, wenn die Norm nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit dient, sondern zumindest auch eine subjektiv-rechtliche Komponenten enthält, die den Schutz individueller, einem bestimmten und abgrenzbaren Personenkreis zuzuordnender Rechte bezweckt, was anhand einer Auslegung des Wortlauts, der Historie sowie der Systematik der betroffenen Norm zu ermitteln ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, juris, Rn. 26; dasselbe, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11/15 -, BVerwGE 156, 180, juris, Rn. 27; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 42, Rn. 152a; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42, Rn. 386 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19
    Gerichte sind auch nicht gehalten, ohne konkrete Hinweise "ungefragt" auf Fehlersuche zu gehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188, juris, Rn. 43).
  • BVerwG, 06.11.2014 - 2 B 97.13

    Polizeivollzugsbeamter; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19
    Dementsprechend verlangt die Aufklärungspflicht auch nicht, dass ein Gericht Ermittlungen zu Tatsachen anstellt, die nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 -, juris, Rn. 19).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 3 C 3.89

    Bedarfsgerechtigkeit eines Linksherzkatheter-Meßplatzes - Zustimmung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19
    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die betroffene Rechtsnorm nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 3 C 3/89 -, BVerwGE 92, 313, juris, Rn. 35; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 42, Rn. 151, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 22.02.2018 - 9 B 26.17

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu der Frage des Erfordernisses

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19
    Ebenso wenig fordert die gerichtlich gebotene Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass Gerichte ohne entsprechende Anhaltspunkte oder klägerische Rügen eine behördliche Maßnahme auf alle (potentiell) denkbaren Fehler überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.2018 - 9 B 26/17 -, juris, Rn. 18).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2015 - 1 M 23/14

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 42.79

    Höherer Auswärtiger Dienst - Auswahl von Bewerbern - Begründung eines

  • VGH Bayern, 11.02.2019 - 11 CS 18.1808

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • VGH Hessen, 19.09.1991 - 6 UE 2588/89

    Volkszählung - zur Feststellung der Einwohnerzahl durch Verwaltungsakt

  • VG Potsdam, 21.04.2015 - 12 L 450/15

    Zensusverfahren

  • VGH Bayern, 21.12.1994 - 4 B 93.244
  • VG Minden, 22.07.2022 - 1 K 1689/20

    Brandschutz Brandschutzkonzept Erfahrung, praktische Sachkunde Sachverständige,

    vgl. zur sog. Schutznormtheorie BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris Rn. 27, und vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 -, juris Rn. 19, OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 351/19 -, juris Rn. 28.
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